- Einfuhrverfahren
- Grundsätzlich unterliegen sämtliche in das EU-Zollgebiet verbrachten Waren der zollamtlichen Überwachung. Sie sind vom Verbringer unverzüglich zu den vorgeschriebenen Zollstellen zu befördern bzw. zu gestellen. Alsdann ist regelmäßig eine ⇡ summarische Anmeldung abzugeben. Innerhalb von 20 Tagen (Seeverkehr 45 Tage) nach Abgabe der summarischen Anmeldung müssen die gestellten ⇡ Nichtgemeinschaftswaren dann eine der für Nichtgemeinschaftswaren zulässigen zollrechtlichen Bestimmung (z.B. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, Versandverfahren) erhalten werden. Dazu bedarf es zumeist einer ⇡ Zollanmeldung. Nach Abschluss der Prüfung und ggf. Entrichtung der Eingangsabgaben werden die Waren dem Anmelder überlassen. Damit endet das E. Die zollamtliche Überwachung dauert in vielen Fällen jedoch weiter an. Nur beim Statuswechsel durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bedarf es zumeist keiner weiteren Überachung mehr.
Lexikon der Economics. 2013.